Amtliche Bekannt-  machungen der
Gemeinde Wildeck

05.11.2024 - Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Bekanntmachung der Gemeinde Wildeck

 Zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren
nach dem Bundesmeldegesetz

 Die Gemeindeverwaltung Wildeck weist darauf hin, dass die Bürgerinnen und Bürger nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit haben, gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

 Es gibt folgende Widerspruchsmöglichkeiten:

a) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern   Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Der Datenübermittlung kann gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i. V. m. § 42 Abs. 2 BMG widersprochen werden.

b) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Der Datenübermittlung kann gemäß § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG widersprochen werden.

c) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Der Datenübermittlung kann gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG widersprochen werden.

d) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Der Datenübermittlung kann gemäß § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG widersprochen werden.

e) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jedes Jahr den Familiennamen, Vornamen und die aktuelle Adresse von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr 18 Jahre alt werden. Dieser Auskunft kann gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldaten-gesetzes widersprochen werden.

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie entweder schriftlich oder durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes beim

Gemeindevorstand der
Gemeinde Wildeck
- Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro -
Eisenacher Str. 98
36208 Wildeck

vornehmen.

Ein Antragsformular zur Eintragung einer Übermittlungssperre sowie weitere Erläuterungen zu den einzelnen Datenübermittlungen finden Sie auch auf unserer Homepage:
www.wildeck.de unter Bürgerservice/Formulare.


Wildeck, 24. Oktober 2024

DER GEMEINDEVORSTAND
DER GEMEINDE WILDECK

gez. Alexander Wirth
Bürgermeister