Feuerbestattung anmelden

  • Leistungsbeschreibung

    Die Feuerbestattung ist die häufigste Bestattungsart in Hessen. Die/der Verstorbene wird dabei entweder vor oder nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert. Die Beisetzung der Urne erfolgt dementsprechend zu einem späteren Zeitpunkt.

    Hat die verstorbene Person die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, lehnte sie eine Feuerbestattung ab, so ist die Einäscherung unzulässig.

    Hinweis:

    Eine entsprechende handschriftliche Verfügung kann ganz einfach etwa wie folgt lauten:

     "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden.

      Ort, Datum, Unterschrift."

    Ist der Wille der verstorbenen Person über die Bestattungsart nicht bekannt, so haben die verantwortlichen Angehörigen diese zu bestimmen. Auch hinsichtlich des Ortes, der Art und der Durchführung der Bestattung sollte, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen, dem Willen der verstorbenen Person entsprechend gehandelt werden. Ist der Wille des oder der Verstorbenen nicht zu ermitteln, entscheiden auch darüber die für die Bestattung verantwortlichen Angehörigen.
    Für Verstorbene ohne Hinterbliebene veranlasst die Gemeinde eine ortsübliche Bestattung.

    Tipp:  Die Erledigung des überwiegenden Teils der Formalitäten, inkl. einer pietätvollen Beratung, übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen.

  • Verfahrensablauf

    Allgemein:

    Nach Feststellung des Todes durch eine Ärztin/einen Arzt übergibt diese/dieser den Leichenschauschein an die sorgepflichtigen Angehörigen. Er ist dem zuständigen Standesamt vorzulegen, das daraufhin die Sterbeurkunde ausstellt.

    Zusätzlich

    bedarf es darüber hinaus einer durch die Angehörigen selbst oder den Bestatter zu veranlassenden zweiten Leichenschau (s. Überblick  – An wen muss ich mich wenden!).

    Die Kremierung und die Beisetzung der Urne sind von den sorgepflichtigen Angehörigen beziehungsweise dem beauftragten Bestattungsunternehmen mit dem Krematorium und der zuständigen Friedhofsverwaltung zu besprechen.

    Zu beachtende gesetzliche Pflichten

    Die Aschenreste jeder Leiche sind in ein amtlich zu verschließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen. Es ist nicht gestattet Teile der Asche zu entnehmen, um sie in einem anderen Behältnis (z.B. sog. „Miniurne“) zu verwahren oder weiter zu verarbeiten. Die Urne ist in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnenwand, einer Urnengrabstelle oder in einem Grab beizusetzen. Als gesetzliche gestattete Ausnahme von dieser Pflicht ist nur die Seebestattung zulässig. Bei einer Bestattung in den Küstengewässern ist das Recht der Küstenländer, bei einer Bestattung auf Hoher See sind die dort geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.

  • Voraussetzungen

    Besondere Voraussetzungen

    • letztwillige Anordnung des Verstorbenen zur Feuerbestattung beziehungsweise entsprechende Verfügung des verantwortlichen Angehörigen
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Bevor die Verbrennung der oder des Verstorbenen stattfinden kann, müssen folgende Unterlagen vorliegen:

    • Leichenschauschein
    • amtliche Sterbeurkunde oder Bescheinigung über die Rückstellung der Beurkundung
    • Bescheinigung über die Zweite Leichenschau

    Hinweis:  Bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod, oder wenn es sich um die Leiche einer unbekannten Person handelt, ist anstelle der Bescheinigung über die Zweite Leichenschau die schriftliche Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft erforderlich.

  • Welche Gebühren fallen an?

    • Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Feuerbestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 12,00 Euro und 48,00 Euro an.
    • Für die Durchführung der zweiten Leichenschau und Ausstellen der Bescheinigung für die Feuerbestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 25,00 Euro und 36,00 Euro an.
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Feuerbestattung darf frühestens 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes und soll nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes durchgeführt werden. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung ggfs. nicht mitgezählt.

  • Rechtsgrundlage

  • Typisierung

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