Amtliche Bekannt-  machungen der
Gemeinde Wildeck

23.03.2026 - Satzung über die Benutzung des Freibades der Gemeinde Wildeck

Satzung über die Benutzung des Freibades
der Gemeinde Wildeck

Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Zweck dieser Satzung
§ 2 Geltungsbereich                                                                     
§ 3 Verwaltung
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Kassenschluss / Ende der Öffnungszeiten
§ 6 Badezeit
§ 7 Verhalten
§ 8 Zulassung für Gewerbetreibende
§ 9 Eintrittskarten / Eintrittsgebühren
§ 10 Betriebshaftung / Schadenersatz
§ 11 Fundgegenstände
§ 12 Badekleidung
§ 13 Hygiene
§ 14 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl S 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wildeck in ihrer Sitzung vom 05.03.2026 folgende

 

Satzung über die Benutzung des Freibades
der Gemeinde Wildeck

beschlossen:

§ 1 Zweck dieser Satzung

Die Satzung über die Benutzung des Freibades der Gemeinde Wildeck dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in dem gemeindlichen Bad. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung und Einhaltung dieser Satzung liegt daher in seinem eigenen Interesse.

§ 2 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gemeindliche Freibad.

§ 3 Verwaltung

Die Verwaltung des Freibades obliegt dem Gemeindevorstand der Gemeinde Wildeck als Betreiber des Bades, im Folgenden Badverwaltung genannt.

§ 4 Öffnungszeiten

Das Bad ist während der durch die Badverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang in dem Eingangsbereich des Bades bekannt gegeben. Änderungen der Öffnungszeiten sind öffentlich bekannt zu machen. Sonderregelungen können durch die Badverwaltung getroffen werden.

§ 5 Kassenschluss / Ende der Öffnungszeiten

Eintrittskarten werden nur bis 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten ausgegeben oder angenommen.

§ 6 Badezeit

1.  Der Erwerb einer entsprechenden Eintrittskarte des Freibades ermöglicht unterschiedliche Nutzungszeiten. Die Feierabendkarten gelten im Freibad ab 18:00 Uhr für den Rest der täglichen Öffnungszeit. Die Saisonkarten und die Familiensaisonkarten für das Freibad haben jeweils Gültigkeit für die jeweilige Saison.

Witterungsabhängig und aus Sicherheitsgründen kann eine Schließung des Bades während der noch gültigen Badezeit vorgenommen werden. Eine anteilige Erstattung des Eintrittspreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

2.   Das Becken ist spätestens 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeit zu verlassen.

§ 7 Verhalten

  1. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Besucher diese Satzung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.

Jeder Badegast hat sich den erhöhten Anforderungen an die Verkehrssicherheitspflicht im Bad entsprechend zu verhalten. Es ist alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft.

Der Badegast hat die vorhandenen Umkleide- und Garderobeeinrichtungen zu benutzen. Die Wechselkabinen dienen nur zum Aus- und Ankleiden. Die Kleidungsstücke sind gut auf den Kleiderbügeln zu befestigen und in den Garderobenschränken zu verschließen.

Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln.

Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung des Bades bzw. bei Verlust von Garderobenschlüsseln haftet der Badegast für den Schaden.

Der diensthabende Schwimmmeister bzw. die Fachkraft für Bäderbetriebe übt das Hausrecht aus.

2. Den Anordnungen des Badpersonals ist Folge zu leisten. Kindern bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist der Zutritt und Aufenthalt in dem Bad nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Nach 18:00 Uhr dürfen Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres nur in Begleitung Erwachsener in dem Bad verbleiben.

Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

3. Innerhalb des Bades ist nicht gestattet:

- das Rauchen in den Umkleide- und Sanitärräumen sowie Schwimmbereich und Grünflächen des Freibades,
- Behälter aus Glas oder Metall (Flaschen, Dosen, etc.) im Umkleide-, Sanitär- und Schwimmbereich zu nutzen,
- das Mitbringen von Hunden oder anderen Tieren,
- das Verteilen und Anbieten von Druck- bzw. Reklameschriften sowie das gewerbsmäßige Feilbieten von Waren,
- das berufsmäßige Fotografieren ohne Genehmigung der Badverwaltung,
- das Springen von den Beckenrändern,
- übermäßiger Genuss alkoholischer Getränke,
- Lärmen, Pfeifen und der Betrieb von Musikboxen etc.,
- Belästigung oder Behinderung anderer Badegäste.

4. Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten Teil des Bades benutzen.

5. Die Benutzung der Sprunganlagen erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur zu den freigegebenen Zeiten gestattet. Das Schwimmen im Sprungbereich während der freigegebenen Zeiten ist unzulässig. Für Unfälle, die sich bei der Benutzung der Sprunganlage ereignen, wird nur gehaftet, wenn dem Badpersonal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

6. Rutschen dürfen entsprechend der ausgehängten Beschilderung genutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Landebereich muss sofort verlassen werden.

 § 8 Zulassung für Gewerbetreibende

1. Private Schwimmlehrer oder -schulen sowie andere Gewerbetreibende bedürfen für eine Durchführung ihrer gewerblichen Tätigkeit im gemeindlichen Freibad der vorherigen Genehmigung der Badverwaltung.

Eine Genehmigung erfolgt auf Antrag, wenn der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig erscheint. Dem als vorrangig zu betrachtenden ungestörten Ablauf des öffentlichen Badebetriebes ist jedoch in jedem Fall Rechnung zu tragen

2. Die Badverwaltung macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

3. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Regelung nach dieser Satzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit im Freibad verursachen.

§ 9 Eintrittskarten / Eintrittsgebühren

1. Die Gebühren für Eintrittskarten des gemeindlichen Bades werden nach Maßgabe einer besonderen Gebührenordnung erhoben.

2. Die Eintrittskarte (Ticket, Armband oder ähnliches) ist nicht übertragbar und ist auf Verlangen des Badpersonals vorzuzeigen. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen; die Gebühren für verlorene Karten nicht erstattet.

3. Im Fall der Verweisung aus dem Bad aufgrund eines Verstoßes gegen diese Satzung wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.

§ 10 Betriebshaftung / Schadenersatz

1. Die Badegäste nutzen das Bad einschließlich der sanitären Einrichtungen, Umkleideräume, Garderoben sowie Spiel- und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, das Bad und dessen Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.

2. Für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen der in der Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.

§ 11 Fundgegenstände

Gegenstände, die im Bad gefunden werden, sind beim Badpersonal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

§ 12 Badekleidung

Der Aufenthalt in den Becken des Freibades ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badekleidung den Anforderungen entspricht, trifft allein der diensthabende Schwimmmeister. Badeschuhe dürfen im Schwimmbecken nicht benutzt werden.

Badekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden; hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen zu nutzen.

§ 13 Hygiene

1. Jegliche Verunreinigung der Räumlichkeiten und des Wassers ist zu vermeiden. Die Badegäste haben vor Nutzung der Schwimmbecken eine Körperreinigung in den Duschräumen durchzuführen.

2. Im Freibad darf der Zugang zu den Barfuß- bzw. Nassbereichen nur durch die Durchschreitebecken erfolgen.

3. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.

4. Der Zutritt ist nicht gestattet für Personen, die

 a. unter Einfluss berauschender Mittel stehen,

b. Tiere mit sich führen oder

c. an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung über die Benutzung des Freibades der Gemeinde Wildeck tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bäder der Gemeinde Wildeck vom 16.12.2021 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Wildeck, den 05.03.2026

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wildeck

Alexander Wirth
Bürgermeister