Amtliche Bekannt-  machungen der
Gemeinde Wildeck

21.05.2026 - Einstellungsbeschluss Flurbereinigungsverfahren Widdershausen Rohrlache

Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde -
Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze)

Tel.-Nr.: +49(611)535-2000, Fax-Nr.: +49(611)535-2101
E-Mail: info.afb-homberg@hvbg.hessen.de

Öffentliche Bekanntmachung

 Gz: 2-HR-05-26-11-01-B-0009#001

Flurbereinigungsverfahren Widdershausen Rohrlache
Verfahrensnummer: VF 2611

Einstellungsbeschluss

1. Einstellung

Hiermit wird das mit dem Beschluss vom 15.10.2021 gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung angeordnete vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Widdershausen Rohrlache sinngemäß § 9 Abs. 1 FlurbG eingestellt.

2. Flurbereinigungsgebiet

Die Einstellung umfasst die im Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind auf der Übersichtskarte (Anlage 2) und der Gebietskarte (Anlage 3) mit einer gestrichelten Linie kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Einstellungsbeschlusses.

3. Erlöschen der Teilnehmergemeinschaft

Der Teilnehmergemeinschaft obliegen nach der Einstellung keine Aufgaben und finanziellen Verpflichtungen mehr. Mit der Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens erlischt die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung von Widderhausen Rohrlache mit Sitz in Heringen im Sinne von § 149 Abs. 4 FlurbG.

4. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Alle zeitweiligen Einschränkungen der Grundstücksnutzung gemäß der §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG enden mit der Bestandskraft dieses Einstellungsbeschlusses.

5. Bekanntmachung

Dieser Einstellungsbeschluss, das Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) und die Übersichtskarte (Anlage 2) werden in der Flurbereinigungsgemeinde Stadt Heringen (Werra) und in den angrenzenden Städten Vacha und Werra-Suhl-Tal und Gemeinden Friedewald, Wildeck und der Marktgemeinde Philippsthal öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig werden der Einstellungsbeschluss mit Begründung, das Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) und die Gebietskarte (Anlage 3) nach § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur
Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.

Die Auslegung erfolgt bei der

- Stadtverwaltung Heringen, Obere Goethestraße 17, 36266 Heringen (Werra)
- Gemeindeverwaltung Friedewald, Schlossplatz 2, 36289 Friedewald
- Gemeindeverwaltung Wildeck, Eisenacher Straße 98, 36208 Wildeck
- Gemeindeverwaltung Philippsthal, Schloß 1, 36269 Philippsthal
- Stadtverwaltung Vacha, Bahnhofstraße 21, 36404 Vacha
- Stadtverwaltung Werra-Suhl-Tal, Berka/Werra, Markt 1, 99837 Werra-Suhl-Tal

während der Dienstzeiten.

Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/VF2611 abrufbar.

Begründung

Ziele des Verfahrens waren zum Zeitpunkt der Anordnung u. a. die Neuordnung der Grundstücke und die Zusammenlegung des betroffenen Grundbesitzes für die Landwirtschaft, den Natur- und den Gewässerschutz. Zur Auflösung von Landnutzungskonflikten war vorgesehen, Grundstücke zur Unterstützung des Maßnahmenplanes für das FFH-Gebiet „Rohrlache von Heringen“ und zur Flächenbereitstellung für die Renaturierung des Schwarzen Grabens zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie neu zu ordnen. Die Stadt Heringen sollte bei der geplanten Verlegung des Werratal-Radweges möglichst unter Umgehung des Naturschutzgebietes bodenordnerisch unterstützt werden.

Die bei der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens definierten Ziele und der damit verbundene Mehrwert für die Teilnehmer können nicht erreicht werden. Eine rechtskonforme Wertermittlung der Grundstücke im Flurbereinigungsverfahren ist aufgrund von aktuellen naturschutzrechtlichen Auflagen nicht umsetzbar. Ohne die Durchführung der Wertermittlung ist eine wertgleiche Landabfindung der betroffenen Eigentümer nach § 44 FlurbG und somit eine Weiterbearbeitung des Flurbereinigungsverfahrens nicht möglich. Aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Umstände ist aus heutiger Sicht die Fortführung des Flurbereinigungsverfahrens nicht zweckmäßig und nicht durchführbar; das Verfahren wird daher nach § 9 Abs. 1 FlurbG eingestellt. Die Einstellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens.

 Die Herstellung eines geordneten Zustandes war in diesem Verfahren nicht notwendig, da keine örtlichen Maßnahmen durch die Flurbereinigungsbehörde oder die Teilnehmergemeinschaft umgesetzt werden konnten.

Der Ausgleich der entstandenen Kosten für die Ausführung des Flurbereinigungsverfahrens erfolgte durch die Flurbereinigungsbehörde in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Kassel, Obere Naturschutzbehörde, als Kostenträger.

Da nach § 86 Abs. 2 Nr. 1 FlurbG die Flurbereinigungsbehörde für die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens zuständig war, ist abweichend von § 9 Abs. 1 FlurbG nicht die obere Flurberinigungsbehörde, sondern die Flurbereinigungsbehörde für die Einstellung des Verfahrens zuständig. In dieser Hinsicht wird § 9 Abs. 1 FlurbG sinngemäß angewandt.

Die am Verfahren beteiligten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer wurden von der Flurbereinigungsbehörde am 11.03.2026 in einer Informationsveranstaltung nach § 5 Abs. 1 FlurbG über die geplante Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens, die Herststellung des geordneten Zustandes und den Ausgleich der entstandenen Kosten nach § 9 Abs. 2 FlurbG aufgeklärt.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zur geplanten Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens vorher gehört worden.

Die Obere Flurbereinigungsbehörde hat der Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens am 10.12.2025 zugestimmt.

Der Träger von Maßnahmen nach § 86 Abs. 1 FlurbG ist zu den von ihm verursachten Kosten entsprechend seinem Kostenanteil nach § 86 Abs. 3 FlurbG herangezogen worden.

Die nach § 5 Abs. 2 FlurbG zu hörenden Stellen haben der Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens zugestimmt bzw. keine Bedenken oder Einwände erhoben.

Damit liegen die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Einstellung dieses Flurbereinigungsverfahrens vor.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Einstellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), - Flurbereinigungsbehörde -, Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze) oder beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen
Bekanntmachung.


Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Homberg (Efze), den 29.04.2026

Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde -

(LS)                                       

gez.
(Sobieray, Amtsleitung)