Amtliche Bekannt-  machungen der
Gemeinde Wildeck

19.03.2026 - Satzung der Jagdgenossenschaft Wildeck-Hönebach im Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Bekanntmachung der Gemeinde Wildeck

Satzung
der Jagdgenossenschaft Wildeck-Hönebach
im Landkreis Hersfeld-Rotenburg

 

§1
Name, Sitz und Aufsichtsbehörde

(1) Die Genossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Wildeck-Hönebach“. Sie hat ihren Sitz in Wildeck-Hönebach und ist eine rechtsfähige Genossenschaft des öffentlichen Rechts. Die Geschäftsführung erfolgt unter der Anschrift des Jagdvorstehers.

(2) Aufsichtsbehörde ist der Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg.

 
§2
Mitgliedschaft

(1) Der Genossenschaft gehören alle Grundeigentümer des genossenschaftlichen Jagdbezirks Wildeck-Hönebach nach Maßgabe des anliegenden Genossenschaftskatasters an.       

(2) Der Jagdbezirk ist 411,70 ha groß. Die Größe der bejagbaren Fläche ist zum 1.April eines jeden Jahres festzustellen.

(3) Grundeigentümer, auf deren Fläche die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören insoweit der Genossenschaft nicht an.

(4) Die Mitgliedschaft zur Genossenschaft endet mit dem Verlust des Grundeigentums. Eigentumsveränderungen hat der Grundeigentümer dem Jagdvorstand unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.


§3
Aufgaben

(1) Die Genossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten und zu nutzen sowie für den Ersatz des den Genossen und den Flächenbewirtschaftern etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.

(2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern, nach dem Verhältnis der Flächengröße der bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk Umlagen erheben.


§4
Organe

Organe der Genossenschaft sind
a) die Genossenschaftsversammlung
b) der Jagdvorstand 
c) der Genossenschaftsausschuss

 
§5
Genossenschaftsversammlung

 

(1) Alljährlich findet eine Versammlung der Genossen statt. Außerordentliche Versammlungen sind vom Jagdvorstand einzuberufen oder wenn dies wenigstens von einem Zehntel der stimmberechtigten Genossen unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Alle Versammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch ortsübliche Bekanntmachung einzuberufen.

(2) Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Genossen, die mindestens ein Sechstel der bejagbaren Fläche vertreten müssen, anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung mit gleicher Tagesordnung und Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Genossen bzw. der vertretenen Fläche beschlussfähig ist. Beschlüsse erfordern die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Genossen, die zugleich die Mehrheit der in der Versammlungvertretenen bejagbaren Fläche bilden. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande. 

(3) Eine Änderung der Satzung oder die vorzeitige Abberufung des Jagdvorstandes bedarf der Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen, die zugleich die Mehrheit der bejagbaren Fläche des Jagdbezirkes bilden.

(4) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse einer Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll muss insbesondere enthalten
1. die Zahl der anwesenden Jagdgenossen
2. die Angabe der von Ihnen vertretenen Grundfläche
3. die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse, wobei das Stimmverhältnis anzugeben ist.

(5)  Unter dem Tagesordnungspunkt “ Verschiedenes“ können keine Beschlüsse gefasst werden. Diese sind nur zulässig, wenn sie auf der Einladung unter einem Tagesordnungspunkt aufgeführt sind. Das Protokoll kann im Geschäftszimmer des Jagdvorstandes ab zwei Wochen nach der Versammlung für vier Wochen eingesehen werden.

§6
Stimmrecht der Genossen

 (1) Jeder Genosse hat eine Stimme

(2) Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer eines zur bejagbaren Fläche gehörigen Grundstücks können ihr Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausüben. Beteiligen sich nicht sämtliche Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer an der Abstimmung, so gelten die Nichterschienenen oder Nichtstimmenden als den Erklärungen der Abstimmenden zustimmend.

(3) Jeder Genosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen anderen Genossen oder seinen volljährigen Ehegatten oder einen volljährigen Verwandten ersten Grades ausüben. Ein Jagdgenosse darf höchstens zwei weitere Jagdgenossen vertreten.

(4) Genossen, auf deren Grundstücken die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, haben insoweit kein Stimmrecht (vgl. auch § 2 Abs.3 der Satzung).

(5) Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßigen Organe, die zuständigen Amtsträger oder deren schriftliche Beauftragte.

 

§7
Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt im Rahmen der Gesetze über 

a) die Wahl des Jagdvorstandes und des Genossenschaftsausschusses,
b) die Art der Nutzung des Jagdbezirkes, insbesondere die Verpachtung und die Verpachtungsmodalitäten,
c) die Verwendung des Jagdertrags in jedem Jahr,
d) die Erhebung und Verwendung der Umlagen,
e) die Anstellung von Personal und Festsetzung der dem Jagdvorstand und etwaigen Angestellten zu gewährenden Entschädigung,
f) Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers,
g) Genehmigung des Haushaltplanes und der Jahresrechnung,
h) die Änderung der Satzung,
i) die Bildung bzw. Auflösung (Verwendung) von Rücklagen,
j) die Beanstandung von Beschlüssen durch den Jagdvorstand,
k) die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes gemäß §9 Abs.3 der Satzung.

§8
Jagdvorstand

(1)  Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher als Vorsitzenden, dem stellvertretenden Jagdvorsteher als stellvertretenden Vorsitzenden und einer weiteren Person. Der Jagdvorstand wird von der Genossenschaftsversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wählbar ist jeder Jagdgenosse, sowie jede Person, der nach §6 Abs.3 dieser Satzung die Ausübung des Stimmrechts übertragen werden kann. Nicht wählbar ist, wer zur Zeit der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder nicht uneingeschränkt im Besitz der staatsbürgerlichen Rechte ist oder wer die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des § 45 Strafgesetzbuch verloren hat. Scheidet ein Mitglied des Jagdvorstandes vorzeitig z.B. durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens bei der nächsten Genossenschaftsversammlung, eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(2) Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis durch Neu- oder Wiederwahl ein neuer Jagdvorstand bestimmt ist.

(3) Der Jagdvorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal je Geschäftsjahr, zusammen. Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich, an den Sitzungen können die Mitglieder des Genossenschaftsausschusses beratend teilnehmen.

(5) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Jagdvorstand beschließt durch Abstimmung, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht im Jagdvorstand kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 9
Aufgaben des Jagdvorstandes

(1) Der Jagdvorstand hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des §3 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten. Der Jagdvorstand kann Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung, die das geltende Recht verletzen, innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung beanstanden. Ist der Beschluss beanstandet worden, so ist innerhalb eines Monats nach Beanstandung eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen.

(2) Der Jagdvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Anlegen und Führen des Genossenschaftskatasters,
b) die Genossenschaftsversammlung einberufen, eröffnen, leiten und schließen sowie die Ausübung Ordnungs- und Hausrechtes,
c) Ausführen der Genossenschaftsbeschlüsse,
d) Führen der Kassengeschäfte,
e) Aufstellung und Vorlage des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,
f) Aufstellen des Verteilungsplanes und der Beitragsliste,
g) Beaufsichtigung der Angestellten und Überwachung der Einrichtungen,
h) Führen des Schriftwechsels und Beurkunden von Beschlüssen,
i) Vornahme von Bekanntmachungen,
j) Abschluss von Verträgen,
k) Verwaltung des genossenschaftlichen Maschinenparks.

(3) In dringenden Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für die Genossenschaft.

(4) Zu Entscheidungen gemäß §9 Absatz 3 hat der Jagdvorstand unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter durch die Ausführung der Entscheidung entstanden sind.


§10
Genossenschaftsausschuss

 (1) Der Genossenschaftsausschuss besteht aus drei Personen, die von der Genossenschaftsversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Wählbar ist jeder Jagdgenosse sowie jede Person, der nach §6 Abs. 3 dieser Satzung das Stimmrecht übertragen werden kann. Nicht wählbar ist, wer zur Zeit der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder der die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des §45 Strafgesetzbuches verloren hat. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Ausschussmitglieder bleiben so lange im Amt, bis durch Neu- oder Wiederwahl ein neuer Genossenschaftsausschuss bestimmt ist.

(2) Die Aufgaben des Genossenschaftsausschusses bestehen insbesondere in der Prüfung:
a) des Genossenschaftskatasters (§2 Abs.1),
b) der Protokolle (§ 5 Abs.4),
c) des Kassenwesens, des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,
d) des Verteilungsplanes und der Beitragslisten.

(3) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Geschäftsjahr, einberufen. Er hat in der Genossenschaftsversammlung seinen Prüfbericht zu erstatten.

§11
Anteil an Nutzungen und Lasten

(1) Der Anteil der Genossen an den Nutzen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk.

(2) An den Nutzen und Lasten nehmen diejenigen Genossen insoweit nicht teil, als auf ihren Grundstücken die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf.

(3) Zur Festsetzung des Anteils der Jagdgenossen stellt der Jagdvorstand einen Verteilungsplan und -soweit erforderlich- eine Beitragsliste auf. Jedes Verzeichnis ist zwei Wochen lang im Geschäftszimmer des Jagdvorstandes zur Einsichtnahme der Genossen oder ihrer mit Vollmacht versehenen Beauftragten öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher gemäß §15 dieser Satzung bekannt zu machen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einsprüche erhoben, gelten die Verzeichnisse und Listen mit Ablauf der Frist als festgestellt. Die Einsichtnahme beschränkt sich grundsätzlich auf die Daten des jeweiligen Genossen bzw. auf die Daten, für die ggf. eine Vollmacht vorgelegt wird.


§12
Auszahlung des Jagdertrages

 (1) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat die Jagdgenossenschaftsversammlung über die Verwendung des Reinertrags aus der Jagdnutzung zu beschließen §7 Buchstabe c. Kommt ein Beschluss über eine  anderweitige Verwendung nicht zustande, so ist der Reinertrag an den vom Jagdvorstand festzusetzenden Zahltagen an die Genossen auszuzahlen.

(2) Entfällt auf einen Genossen ein geringerer Reinertrag als 15 Euro, so wird die Auszahlung dann fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 15 Euro erreicht hat.

(3) Der Anspruch eines Genossen auf Auszahlung seines Reinertrages ergibt sich aus §10 Abs.3 Bundesjagdgesetz. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Nichtauszahlungsbeschlusses schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. Die Bekanntmachung des Nichtauszahlungs-Beschlusses erfolgt gemäß §15 dieser Satzung.

 

§13
Einzahlung der Beiträge

 (1) Die Beiträge der Genossen werden binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Feststellung einer Beitragsliste fällig. Sie sind auf das in der Feststellung angegebene Konto der Jagdgenossenschaft einzuzahlen.

(2) Beiträge, welche nicht fristgemäß eingezahlt werden, können nach den Vorschriften über die Einziehung von Gemeindeabgaben beigetrieben werden.


§14
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft von 1. Januar bis zum 31. Dezember


§15
Bekanntmachungen

 (1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Wildeck unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“

(2) Die Satzung und Änderung der Satzung sind durch Veröffentlichung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Genehmigung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen.


§16
Datenschutz und Rechtsmittel

 (1) Die Jagdgenossenschaft erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ihrer Genossen.  ( Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke  und Aufgaben, Beispielweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Vorname/n, Namen, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer ( Festnetz und Mobil-Nr.) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, sowie Funktion(en) in der Jagdgenossenschaft.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Genossen der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung durch die Jagdgenossenschaft ist nur erlaubt, sofern hierzu sie aus gesetzlichen Gründen hierzu Verpflichtet sind.

(3) Jeder Genosse hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetz das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie die Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Daten.

(4) Gegen Verwaltungsakte der Jagdgenossenschaft sind Rechtsmittel nach §§68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. IS.686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.10.2024 (BGBl I 2024 Nr. 328).

 

Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung vom 20.02.2026  beschlossen worden.

Vorstehende Satzung wird von der unteren Jagdbehörde des Landkreises Hersfeld-Rotenburg genehmigt am 16.03.2026

 

Wildeck- Hönebach, den 16.03.2026

Benjamin Schumann
Jagdvorsteher


Veröffentlicht!

Wildeck, 19.03.2026

DER GEMEINDEVORSTAND
DER GEMEINDE WILDECK