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27.11.2024 - Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Wildeck
Verwaltungskostensatzung
der Gemeinde Wildeck
I n h a l t s v e r z e i c h n i s:
§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen
§ 2 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
§ 3 Kostenschuldner
§ 4 Kostengläubiger
§ 5 Entstehen der Kostenschuld
§ 6 Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung
§ 7 Billigkeitsregelung
§ 8 Gebührentatbestände
§ 9 Inkrafttreten
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wildeck hat in ihrer Sitzung am 14.11.2024 diese
Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten
beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93).
§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess- KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330).
§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) Die Gemeinde erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
(3) Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.
§ 2 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
§ 3 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Kostengläubiger
Kostengläubigerin ist die Gemeinde Wildeck.
§ 5 Entstehen der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 6 Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
§ 7 Billigkeitsregelung
Die Gemeinde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 8 Gebührentatbestände
(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
| Gegenstand | EURO |
Schriftliche Auskünfte einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden | 20,00 – 500,00 | |
2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, | 10,00 – 500,00 |
2a | wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
2b | Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 15,00 |
2c | Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw. | 10,00 |
3 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 15,00
|
§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden. | ||
4 | Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 4 | 1,00 |
5 | Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 | 2,00 |
6 | Für die Abgabe von fremdbeschafften Formularen | 1,00 |
7 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Bescheinigungen u. a. Verwaltungsakte, die dem unmittelbaren Nutzen der Antragsteller dienen, soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist | 10,00 – 250,00 |
8 | Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist
mindestens höchstens | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 50,00 2.500,00 |
9 | Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist
mindestens höchstens | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2
25,00 2.500,00 |
Zentral- und Finanzabteilung | ||
10 | Ersatzstück einer Hundesteuermarke | 5,00 |
11 | Zweit-/Ersatzfertigung eines Steuerbescheides a) digital b) per Post |
5,00 7,00 |
12 | Einleitung eines Stundungsverfahrens | 25,00 |
13 | Ausstellung eines Erschließungskostennachweises, je Grundstück | 20,00 |
Bauamt | ||
14 | Genehmigungen eines Antrages auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage | 25,00 |
15 | Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war | 30,00 |
16 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage | 30,00 – 1.000,00 |
17 | Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | 20,00
|
18 | Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, je Grundstückskaufvertrag | 40,00 |
19 | Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
20 | Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt | 50,00 |
21 | Schriftliche Auskünfte über den Erschließungszustand | 20,00 |
22 | Abschluss von Pacht-, Nutzungs-, Gestattungs- u. ä. Verträgen | 30,00 |
Melde- und Ordnungsamt | ||
23 | Beglaubigung von Unterschriften | 5,00 |
24 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 5,00 |
25 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen für jede weitere Seite zusätzlich | 8,00 1,00 |
26 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
27 | Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG, die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | 50,00 |
28 | Genehmigung zur einmaligen Aufstellung eines Gerüstes im öffentlichen Verkehrsraum, je angefangene Woche | 15,00 |
29 | Genehmigung zum Lagern von Baumaterialien auf öffentlichen Verkehrsflächen und zum Aufstellen von Baustelleneinrichtungen (Bauzäune, Kränen, Maschinen, Containern) im öffentlichen Verkehrsraum, je angefangene Woche | 15,00 |
30 | Aufstellungen von Plakaten im Gemeindegebiet, je Veranstaltung Im Gemeindegebiet ansässige Vereine und Verbände erhalten Gebührenbefreiung | 20,00 |
31 | Aufbewahrung von Fundsachen, je Fundsache | 5,00 |
32 | Bearbeitung einer Anzeige über den Verlust eines personenbezogenen Dokuments | 5,00 |
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 25,00 EUR erhoben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Wildeck vom 18.04.1996, die
1. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Wildeck vom 19.02.1998, die 2. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Wildeck vom 16.08.2001 und die 3. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Wildeck vom 21.03.2013 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Wildeck, den 14. November 2024
DER GEMEINDEVORSTAND
DER GEMEINDE WILDECK
Alexander Wirth
- Bürgermeister -