Amtliche Bekannt-  machungen der
Gemeinde Wildeck

19.12.2025 - 2. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wildeck

2. Nachtrag
zur
FRIEDHOFSORDNUNG
der Gemeinde Wildeck

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2025 (GVBl. 2025 Nr. 64), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wildeck in der Sitzung vom 11.12.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Wildeck folgenden

2. Nachtrag zur Friedhofsordnung
vom 10.09.2009

beschlossen:

Artikel 1

§ 14 Abs. 1 wird im Anschluss an den Buchstaben e wie folgt erweitert:

f) Urnengrabstätten im Friedpark „Alter Friedhof“

 

§ 23 Abs. 1 wird im Anschluss an den Buchstaben c wie folgt erweitert:

d) in einer Urnengrabstätte innerhalb des Friedparks „Alter Friedhof“

 

Nach § 24 Urnengrabstätten wird folgender § 24 a eingefügt.

§ 24 a
Urnengrabstätten im Friedpark „Alter Friedhof“

(1) Der Friedpark „Alter Friedhof“ ist ein Bereich innerhalb des alten Friedhofs im Ortsteil Bosserode, der weitgehend der Natur überlassen bleiben soll und parkartig gepflegt wird.

(2) Die Lage der Grabstätten wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle zugewiesen. Die Beisetzung darf ausschließlich in biologisch abbaubaren Aschekapseln und Schmuckurnen erfolgen.

(3) Die Grabstätten werden zur Beisetzung von einer oder zwei Urnen abgegeben. Die Ruhezeit für eine Urne beträgt ab dem Tag der Bestattung 20 Jahre. Das Nutzungsrecht zur Bestattung einer weiteren Urne wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(4) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.

(5) Zur Kennzeichnung der Grabstätten errichtet die Friedhofsverwaltung Stelen aus Naturstein. An den Stelen werden durch die Friedhofsverwaltung halbjährlich Namenstafeln, auf denen Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert sind, angebracht. Die Namenstafeln haben eine Größe von 10 x 8 cm. Die Stele hat bei einer Höhe von ca. 1,90 m ab Oberkannte Gelände eine Seitenlänge von jeweils ca. 25 cm.  

(6) Die Pflege der Anlage, einschließlich der Grabflächen, erfolgt durch den Träger des Friedhofs oder durch eine von ihm beauftragte Person. Ein Anspruch auf regelmäßiges Mähen der Wiesenflächen, das Schneiden von Bäumen und Sträuchern besteht nicht.

Artikel 2

Dieser 2. Nachtrag zur Friedhofsordnung vom 10.09.2009 tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Wildeck, 11. Dezember 2025

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wildeck

gez. Alexander Wirth
Bürgermeister