Amtliche Bekannt-  machungen der
Gemeinde Wildeck

18.10.2025 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen in der Gemeinde Wildeck am 15. März 2026

Bekanntmachung der Gemeinde Wildeck

Aufforderung
zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die allgemeinen Kommunalwahlen
in der Gemeinde Wildeck am 15. März 2026

Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden

 Kommunalwahlen

- Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Wildeck und Wahl der Ortsbeiräte in Bosserode, Hönebach, Obersuhl, Raßdorf und Richelsdorf -

öffentlich auf.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der derzeit geltenden Fassung entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Den Wahlkreis bildet bei der Wahl zur Gemeindevertretung die Gemeinde Wildeck, bei der Wahl der Ortsbeiräte der jeweilige Gemeindeteilbezirk.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Er muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien oder Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Tags der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung - Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) aufzuführen.

Der Wahlvorschlag muss ferner Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen und der stellvertretenden Vertrauenspersonen enthalten.

Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 bzw. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Neben Deutschen im Sinne des Grundgesetzes sind auch die hier lebenden Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.

Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen (Hauptwohnung) und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (in der Gemeinde oder im Ortsbezirk) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde (Wahlkreis) aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge durch die Parteien oder Wählergruppen sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde Wildeck keinen Beschluss nach § 16 Abs 2 Satz 3 KWG gefasst hat, wonach außer dem Rufnamen und dem Familiennamen weitere Angaben auf dem Stimmzettel aufzuführen sind.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, 5. Januar 2026 bis 18.00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Wildeck schriftlich bei dem unterzeichneten Gemeindewahlleiter der Gemeinde Wildeck, Rathaus, Eisenacher Str. 98, 36208 Wildeck, Zimmer 14, einzureichen.

Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht vorgesehen. Ich empfehle daher, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

Dem Wahlvorschlag (Vordruck KW Nr. 6) sind beizufügen:

  • Die schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach einem Vordruckmuster (Zustimmungserklärung, Vordruck KW Nr. 9), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung/Ortsbeirat gehindert sind, sowie eine Verpflichtung der Bewerber, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,
  • eine Bescheinigung des Bürgerbüros der Gemeinde Wildeck, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 10),
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11),
  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei der Wahlleitung erhältlich. Mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) sind diese auch im Internet unter der Adresse https://www.wahlen.hessen.de (Rubrik „Kommunen/Kommunalwahlen/Vordrucke für Parteien und Wählergruppen“) verfügbar.

Die vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl beträgt   4.736 Einwohner.

Die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter nach § 38 der Hessische Gemeindeordnung (HGO) beträgt 23.

Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder beträgt im Ortsteil
Bosserode 7, Hönebach 7, Obersuhl 9, Raßdorf 5 und Richelsdorf 7.

Wildeck, 15. Oktober 2025

Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Wildeck

gez. Löffler
Gemeindewahlleiter